Infos zur Eingliederungsvereinbarung
20.06.2010 15:11
Da ich inzwischen schon etwas Erfahrung gesammelt habe in diesem Bereich, möchte ich hier mal ein paar wichtige Punkte zusammenfassen zum Thema Eingliederungsvereinbarung. Dieses Thema betrifft v.a. Arbeitssuchende.
Abkürzungen:
EGV = Eingliederungsvereinbarung
SB = Sachbearbeiter
FM = Fallmanager
VA = Verwaltungsakt
"Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, um die Eingliederung einer bestimmten Person in Arbeit und die dafür vorzunehmenden Schritte zu regeln. Als solches ist die Eingliederungsvereinbarung ein Vertrag zwischen dem zu Vermittelnden (Arbeitssuchenden) und dem Vermittler (Agentur für Arbeit / ARGE) bzw. dessen Auftraggeber."¹
In einer Eingliederungsvereinbarung werden die Pflichten und Leistungen beider Seiten bei der Arbeitssuche, das Ziel und die verfolgte Strategie festgelegt. Weitere Inhalte können Zwischenziele und Maßnahmen sein sowie notwendige rechtliche Belehrungen.
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
Wichtig:
Man hat das Recht auf fachkundige Beratung und Auskunft über rechtliche Grundlagen für alles, was einen betrifft.
Eine EGV ist ein Vertrag, und keine Pistole auf die Brust! Die Vertragsbestandteile können verhandelt werden
Gegenvorschläge zur EGV sind erlaubt (Muster als PDF, als DOC) und stellen keine Weigerung dar.
Die Unterschrift der EGV soll nicht unter Druck oder gar Drohung entstehen.
Für die Unterschrift zur EGV bzw. für einen Gegenvorschlag ist eine Bedenkzeit zu gewähren (Richtwert 1-2 Wochen)
Kommt eine EGV nicht zustande (z.B. durch Verweigerung der Unterschrift ohne Gegenvorschlag), so ist dies kein Anlass für eine Sanktion
Eine EGV ist ein Vertrag. Entweder man unterschreibt, oder man unterschreibt nicht.
Kommt eine EGV nicht zustande, kann sie per Verwaltungsakt erlassen werden.*
* Der Verwaltungsakt
› Link zur Definition
Dies ist eine einseitige Erklärung der Wirksamkeit der Inhalte der EGV. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung. Man kann jedoch aufschiebende Wirkung beim LT gem. § 86a Abs. 3 SGG beantragen. Oder eben bei Gericht nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kann man Klage einreichen.
Anders als bei einer EGV kann ein VA nicht sanktioniert werden - ebenso nicht das Nicht-Zustandekommen einer EGV.
Theoretisch muss man sich nicht an die Inhalte des VA halten (Achtung Glatteis). Es ist ratsam, sich an das zu halten, was selbstverständlich ist und keine Probleme bereitet. So z.B. Eigenbemühungen und Nachweise.
Sollte der VA jedoch Maßnahmen oder 1€-Jobs beinhalten, akzeptiert man diese, sobald man sie antritt!
Sollte der Fallmanager / Sachbearbeiter nach erfolgtem VA die Frage haben, warum man nicht zu der im VA angeordneten Maßnahme angetreten sei und das dies Sanktionen zur Folge haben kann, kann man darum bitten, dass einem der Absatz gezeigt wird, nach dem man laut § 31 SGB II aufgrund eines Verstoßes gegen den VA sanktioniert werden soll.
Für den Fall, dass man unrechtmäßigerweise sanktioniert wird für z.B. das Fernbleiben von einer im VA angeordneten Maßnahme, so kann man beim Sozialgericht Widerspruch einlegen und die Aufhebung der Sanktion bewirken.
Nun könnte man sich fragen, warum eine Eingliederungsvereinbarung überhaupt geschlossen werden soll. Schließlich versteht sich dessen Inhalt zumeist von selbst (z.B. Eigenbemühungen um Arbeitsplatzsuche).
Der Grund ist einfach: Ganz egal, was in der Eingliederungsvereinbarung steht und inwiefern damit Rechte tangiert werden - mit der geleisteten Unterschrift des Leistungsbeziehers stehen der Agentur für Arbeit / Arge alle Türen offen, um Sanktionen zu erlassen.
Im Prinzip ist dies hilfreich bei Fällen chronischer Unlust, also den Menschen, die unliebsam als "Sozialschmarotzer" bezeichnet werden. Allerdings hat sich abgezeichnet, dass viele Menschen Opfer des freien Ermessens ihrer Fallmanager sind und viele Sanktionen unberechtigt erfolgen. Daher heißt es: Aufklärung betreiben, damit die Menschen sich wehren können, denn es gibt gesetzliche Grundlagen, die einem dabei helfen.
Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung
Grundsätzlich ist es ratsam, einen möglichst fachkundigen Rechtsbeistand und einen Zeugen (gern auch mehrere) dabei zu haben, wenn man zur Agentur für Arbeit / Arge geht, um z.B. über eine EGV zu reden. Während der Rechtsbeistand erlaubt sein muss, können Zeugen abgelehnt werden. Sollte der Fallmanager Zeugen ablehnen, sollte sich die Frage stellen, was der Grund für die Ablehnung sei und ob man denn etwas zu verbergen hätte.
Eine Eingliederungsvereinbarung darf verlangt werden, wenn diese für den Hilfebedürftigen einen nachweisbaren Nutzen hat. Dieser Nutzen richtet sich nicht nach freiem Ermessen des Fallmanagers, sondern "nach nachweislichen Fakten, dass die EGV dem davon betroffenen Leistungsbezieher arbeitsmarktbezogen tatsächlich weiterhilft und ihn effektiv in eine existenzgesicherte Arbeitsstelle vermittelt. Fehlt dieser Grundsatz, muß eine EGV generell nicht unterzeichnet werden."²
Vor dem Zustandekommen einer EGV sind von entsprechend geschultem Personal drei Arbeitsschritte durchzuführen:
Zitat:
Zitat von poldibaer aus dem Elo-Forum³
1.Profiling
bedeutet die gründliche, schriftliche Erfassung aller Fähigkeiten des Leistungsbeziehers, die sich ggf. auf dem Arbeitsmarkt verwerten liessen (wenn es denn einen Arbeitsmarkt gäbe...), also zum Beispiel erlernte und angeeignete Berufe, Führerscheine, Sprachen, alle Arten von handwerklichen und sonstigen Fähigkeiten, Computer-Kenntnisse (Betriebssystem, Anwendungen usw.) usw. usw.
Über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein...)
2.Chancen- und Risiken-Abwägung
bedeutet die schriftliche Erfassung aller Hindernisse auf Seiten des Leistungsbeziehers, die ihn daran hindern, seine beim Profiling erfassten beruflich verwertbaren Fähigkeiten umzusetzen, also z.B. fehlender Führerschein, kein Pkw, schlechtes Deutsch oder gar keine Deutsch-Kenntnisse, Schulden, Krankheiten, Behinderungen, familiäre Gründe usw. usw.
Auch über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein...)
3.Feststellung des beruflichen Standortes
bedeutet das Fazit aus den Arbeitsschritten zu 1. und zu 2., man stellt also die Fähigkeiten des Leistungsbeziehern eventuellen Hindernissen gegenüber und versucht, zu ermitteln, was beruflich (noch) geht, und was nicht (mehr) und prüft dann zusammen mit dem Leistungsbezieher, welche Stellen passend zu diesem Fazit offen sind und wohin man ihn vermitteln könnte - wobei man die Vermittlung in unbezahlte Praktika oder 1.-Euro-Jobs getrost ablehnen kann, denn diese sind keine existenzsichernd bezahlten Tätigkeiten.
Auch über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein...)
Wichtig dabei: Diese drei Arbeitsschritte sind nach dem § 15 SGB II und weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften zwingende Grundlage für eine sinnvolle, rechtlich zumindest im Ansatz zulässige EGV - und diese drei Arbeitsschritte müssen unbedingt von speziell dafür ausgebildeten Personal der Sozialbehörde durchgeführt werden - denn es geht nicht, daß ein Sozialbehörden-Sachbearbeiter, der z.B. vom Maurer-Handwerk und Bauwesen keine Ahnung hat, die Fähigkeiten eines Bauhandwerkers qualifiziert bewerten soll, der Maurer gelernt und sich in der Folge zig weitere (z.B. bauhandwerkliche, technische, bau-logistische usw.) Fähigkeiten angeignet hat.
Bei (berechtigten) Zweifeln an der Qualifikation des Fallmanagers / Sachbearbeiters, ein solches Profiling durchzuführen, kann man die Frage stellen, "welchen Beruf er wo gelernt hat und was für sonstige zusätzliche soziale und sonstige Qualifikationen er besitzt - fragt er warum, antwortet man, daß man ein Recht darauf hat, von qualifizierten Fachkräften betreut zu werden.
Antwortet er nicht, muss man ihn auf seine Auskunfts- und Beratungspflichten aus §§ 13-16 SGB I hinweisen und ihn erneut auffordern, sich zu erklären.
Tut er das dann immer noch nicht, weist man ihn darauf hin, daß sein Schweigen oder seine Auskunftsverweigerung ein sogenanntes Dienstvergehen darstellt, das man als Bürger nicht hinzunehmen braucht, und man kann dann den Termin sofort abbrechen"³ (zum eigenen Schutz natürlich unter Zeugen).
Was tun, wenn EGV ohne o.g. Punkte unterschrieben werden soll?
"Wir empfehlen den Leuten daher, die ihnen im Termin plötzlich vorgelegte und inhaltlich ohne Vorgespräche erstellte EGV auf keinen Fall zu unterschreiben, sondern einzustecken und dann der Sozialbehörde ggf. mit etwas Hilfe von einer Initiative einen Brief zu schreiben und die Sozialbehörde in dem Brief gemäß §§ 33 und § 35 SGB X in Verbindung mit § 13 bis 16 SGB I zur schriftlichen Stellungnahme darüber aufzufordern,
a.
wann der/die Sachbearbeiter/in Soundso die Qualifikation zur Durchführung von EGV nebst vorhergehenden Arbeitsschritten erworben hat
b.
warum diese/r Sachbearbeiter/in Soundso eine Unterschrift unter die EGV ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verlangt hat, also ohne vorher Profiling, Chancen- und Risikenabwägung und Feststellung des beruflichen Standortes nebst jeweiligen Protokollen mit dem betroffenen Leistungsbezieher durchgeführt zu haben.
Man setzt der Sozialbehörde eine Frist von 7 Tagen zur Beantwortung (Tag und Datum angeben) und gibt das Schreiben im Beisein von Zeugen in der Sozialbehörde ab gegen Empfangsbescheinigung auf einer Kopie des Schreibens, oder man schickt es per Einschreiben mit Übergabe. Wobei die persönliche Abgabe gegen Empfangsbscheinigung im Beisein von Zeugen der bessere, weil druckvollere Weg ist. Man zeigt der Behörde nämlich, daß man sich nicht fürchtet und sich nicht verscheissern lässt.
Dann wartet man ab.
Meistens kommt dann eine schriftliche Einladung zu einem Termin, in dem die Sache besprochen werden soll - oft stehen auch wieder Drohungen in dem Brief, daß einem die Leistungs gekürzt werde, wenn man nicht erscheine zu dem Termin. Man kann da hingehen, aber, wie bereits eingangs erwähnt, stets wieder nur mit 3-4 Zeugen und einem Beistand gemäß § 13 Abs 4 SGB X.
Besser aber ist es, der Sozialbehörde einen weiteren Brief zu schreiben und diesen dort persönlich im Beisein von Zeugen gegen Empfangsbescheinigung einzureichen und in diesem zweiten Brief an die schriftliche Beantwortung des ersten Briefes zu erinnern und die Teilnahme an dem Ladungstermin wegen der bisher fehlenden schriftlichen Antwort auf den ersten Brief schlichtweg zu verweigern.
Denn die Behörde ist gemäß §§ 33 und 35 SGB X in Verbindung mit § 13 bis 16 SGB I zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, und sie muß daher schriftlich antworten.
Geht man nun aber zu dem Termin hin, tut man der Behörde einen Gefallen, denn dann kann sie auch mündlich antworten. Gefallen wollen wir denen aber keineswegs tun, und etwas schriftliches ist immer besser, als etwas mündliches.
Mündliche Antworten von Sozialbehörden-Sachbearbeitern sind schließlich zumeist nicht die Luft wert, die diese Leute zur Aussprache ihrer Märchen benötigen..."³
Sollte eine nicht zustande gekommene EGV durch einen Verwaltungsakt erlassen werden, kann man diesem widersprechen. Hilfe zur Formulierung und Bestandteile des Widerspruchs findet man in diversen Foren (siehe auch Quellen), oder man kann sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsgutschein holen, um anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können.
Wird einem dies verwehrt, bleibt die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein auszufüllen.
Was sollte in einer EGV vermerkt sein?
In jedem Fall sollte man eine verbindliche schriftliche Zusage erhalten über die Erstattung von Fahrt- und Bewerbungskosten. Ist diese nicht in der EGV vermerkt, kann man auch nachträglich einen Antrag stellen.
Man sollte jedoch darauf achten, dass die Zusage konkret und verbindlich ist. Also nicht nur "Kosten können(!) übernommen werden", "nach näherer Antragstellung" etc., sondern ganz konkret "pro Bewerbung werden pauschal € 5,00 übernommen".
Außerdem sollten zum Nachweis der Bewerbungen nicht etwa Bestätigungs- oder Absageschreiben der Stellenanbieter verlangt werden, da man diese nicht immer bekommt.
Je nach Anspruch kann man mit dem Sachbearbeiter darüber reden, die Gewährung / Inanspruchnahme eines Bildungsgutscheines oder Vermittlungsgutscheines in die EGV aufzunehmen.
Hier ist eine Beispiel-EGV vorzufinden. Diese ist recht harmlos und fair. Also mal abgesehen davon, dass die 3 oben genannten Schritte (Profiling etc.) nicht durchgeführt wurden und ich nicht viel mitzureden hatte.
Und hier haben wir ein Beispiel für dieselbe EGV, die jedoch die Teilnahme an einer Maßnahme enthält. Bei der Maßnahme solle man 3x wöchentlich zu je 9 Stunden anwesend sein, um Bewerbungstrainings zu machen und potentielle Arbeitgeber zu suchen. Hierbei sei gesagt, dass
1) die alte EGV noch gültig war
2) die Gründe für die Maßnahme nicht an den einwandfreien Eigenbemühungen oder Bewerbungen an sich lagen, sondern darin, dass es diese Maßnahme gibt und man es daher machen würde
Dazu gab es ein Blatt zur Abtretung der Rechte auf Datenschutz, da die Maßnahme durch einen Dritten durchgeführt werden sollte:
(man beachte Punkt2)
Dazu gehört auch die Zuweisung zur Maßnahme selbst:
Glücklicherweise konnte ich meinen SB in einem Gespräch überreden, von der Maßnahme abzusehen. Andernfalls hätte ich rechtliche Schritte gegen diese "Sinnlosmaßnahme" eingesetzt.
Sehr schön, wichtig wäre hier zu noch zu sagen, dass man sich wirklich 0 Nutzen aus einer EGV versprechen soll. Sie dient lediglich dazu geltendes Recht auszuhebeln und stellt sich somit über das SGB. Man muss auch unterscheiden zwischen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) und der ARGE (wo es das böse Hartz4 -ALG II- gibt).
Bei der Bundesagentur ist die EGV völlig bedeutungslos und mit dem Verwaltungsakt kann man sich den Hintern abwischen, da es dort so etwas nicht gibt. Sollte trotzdem einer erlassen werden, sollte man unbedingt Rechtsmittel einlegen.
Zitat:
Während der Rechtsbeistand erlaubt sein muss, können Zeugen abgelehnt werden.
Wo hast du denn das her @quaid? Das SGB X macht keinen Unterschied zwischen Beiständen und Zeugen - das ist quasi ein und die selbe Person, je nach Kenntnissen der rechtlichen Bedingunge sollte ein Zeuge unbedingt auch beratend tätig sein, wenn man aber niemanden kennt der Sozialgesetzbücher gefressen hat, tut es auch ein Freund oder Bekannter der dann halt "nur" als Zeuge dient.
Zurückgewiesen werden darf lediglich ein nicht geschäftsmäßiger Beistand der zum sachgemäßen Vortrag nicht in der Lage ist (z. B. weil er strunzbesoffen ist oder so).
ach hansi, dich wollte ich noch etwas fragen. im elo-forum wurde mir ja damals auch schon gesagt, dass es bei alg1 keinen VA gibt. aber heute, als ich ein paar andere dinge abklären wollte, kam nebenbei von einem stammposter hervor, dass es doch einen VA geben würde beim alg1.
woher kommen solche gegensätzlichen aussagen?
Ich glaube das liegt einfach daran, dass in diesem Laden so viel passiert was keinerlei Rechtsgrundlage hat bzw. willkürlich ausgelegt werden kann und es drunter und drüber geht. Ich hab schon die absurdesten Dinge gehört. Im Notfall ist alles erstmal ein Streitfall und darf in einen juristischen Streit ausgetragen werden, was das Gericht dann sagt stimmt
. Dieses ganze Bürokratie-System ist einfach so komplex und vielschichtig und undurchsichtig, dass es auch echt verdammt schwer ist nen Überblick zu finden/zu behalten, plus die Gesetzeslage ist dehnbar wie Kaugummi. Früher oder später wird es deswegen auch allen um die Ohren fliegen.
ich wollte heute rausfinden, wie es zukünftig mit maßnahmenzuweisungen bei alg1 aussieht.
es lief darauf hinaus, dass auch ohne EGV jederzeit eine maßnahme erlassen werden könnte, und ich nur gegen die sanktion (sperrzeit) selbst vorgehen könnte in form einer klage (anders als bei alg2, wo man gegen den VA widerspruch einlegen kann).
außerdem gäbe es bei alg1 keinen unterschied, ob man die maßnahme antrete oder nicht - anders als bei alg2, wo eine maßnahme bei antritt als akzeptiert gilt und somit jeder widerspruch fragwürdig wäre.
Eine EGV zu unterschreiben ist in 99 % aller Fälle sinnlos und birgt existenzielle Nachteile für den ALG II Bezieher.
Niemand braucht eine EGV. Alles was in den EGV steht, ist bereits im SGB (Sozialgesetzbuch) enthalten.
Mit einer EGV erklärt sich der ALG II Bezieher lediglich einverstanden damit, daß er SANKTIONIERT werden kann !
Die Sachbearbeiter (= Arbeitsvermittler, für Leute die Aussicht auf Integration in den 1. Arbeitsmarkt haben) und Fallmanager (ab 12 Monate ALG II Bezug, für Leute die Schwierigkeiten haben, vermittelt zu werden), lügen vorsätzlich und behaupten, daß eine EGV die Voraussetzung wäre, um Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen.
º DAS IST FALSCH ! Ä
Jeder Mensch der sich selber nicht ernähren kann, hat das Recht auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialanspruch).
Man muß sich bei der ARGE grundsätzlich arbeitswillig erklären und die Bereitschaft zeigen, daß man eine einwandfreie EGV unterschreiben würde - eine einwandfreie EGV gibt es aber nicht.
Die Struktur des Vertrages wird von einer zentralen Stelle vorgegeben.
Regel Nr.1 = niemals alleine zur ARGE gehen.
Das Recht einen Beistand mitzunehmen (einen Freund oder Verwandten) ist gesetzlich festgelegt. Er sorgt durch seine Zeugenfunktion dafür, daß jegliche Nötigung seitens der ARGE wirksam angegangen werden kann.
Regel Nr.2 = die EGV, welche zur Unterschrift vorgelegt wird, bitte AUF KEINEN FALL UNTERSCHREIBEN !!, sonder darum bitten, sie zur eingehenden Begutachtung mit nach Hause nehmen zu dürfen.
Diesen berechtigten Wunsch abzulehnen ist keine Nötigung, aber es ist dann sehr wohl eine Nötigung, wenn eine Sanktion angedroht wird, weil man nicht unterschreibt.
Es gibt also keine gesetzliche Grundlage, die die Mitnahme einer EGV zwecks Prüfung vorsieht, aber es gehört zum natürlichen Menschenverstand, daß man Verträge NIEMALS ohne Prüfung unterschreibt.
º Kann eine EGV nicht zu Hause in Ruhe geprüft werden, wird sie auch nicht unterschrieben Ä
Wer die EGV zur Prüfung mitnehmen darf und einen Scanner hat, soll sie einscannen oder mit einer digitalen Kammera abfotografieren und (nach Registration) in einem sozialen Forum ein eigenes Thema mit der Bitte um Hilfe eröffnen, und den Scan hochladen.
Fachkundige Forumsmitglieder werden nach bestem gewissen mit wertvollen Ratschlägen helfen.
Oder ggf. zu einer örtlichen Erwerbsloseninitiative gehen und dort um Hilfe zu bitten.
Das hätte auch den Vorteil, daß man da (wo sich Menschen gegenseitig helfen) auch eine Begleitung zum Amt findet.
Wenn die ARGE mit ihrem Druck eine EGV zu vereinbaren nicht weiterkommt, wird sie höchstwahrscheinlich einen sog. VERWALTUNGSAKT erlassen.
Dieser beinhaltet die Rechte und Pflichten wie sie auch in einer EGV stehen würden, jedoch diesmal ohne Mitwirkung und Unterschrift des Hilfebedürftigen.
Der Unterschied zwischen einer EGV und einem VA (Verwaltungsakt) ist, daß dem Unterscheiber der EGV erfolgreich eine Sanktionierung (bis auf eine komplette Versagung der Unterstützung) auferlegt werden kann - das geht bei einerm VA jedoch nicht, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt !
Obwohl die Ämter genau wissen, das ein VA keine Rechtsgrundlage hat, versuchen sie den Hilfebedürftigen damit einzuschüchtern.
Wenn das passiert, tief Luft holen, entspannen (Panik nicht notwendig) und dann gegen den VA schriflich Widerspruch einlegen.
Sobald man die Ablehnung zum Widerspruch erhalten hat, zum örtlichen Amtsgericht gehen, um einen Rechtsberatungsschein abzuholen (kostet 10,- Euro).
Damit einen Rechtsanwalt für Soziales aufsuchen (der Rechtsberatungsschein deckt alle Anwaltskosten), und sowohl eine EA (einstweilige Anordnung) zur aufschiebenden Wirkung als auch die Aufhebung des VA beantragen.
Der VA wird vom Amtsgericht (innerhalb von 3 bis 4 Wochen) als nichtig erklärt ... oder ... wenn es bereits eine Sanktion bezüglich einer Verletzung des VA gegeben haben sollte, würde die Sanktion als Rechtswidrig befunden werden.
Häufig wird man danach nicht mehr von der ARGE belästigt.
Und wenn die Schikane wieder von vorne losgeht, einfach den ganzen Prozess nochmal durchmachen, damit die Richter bloß nicht auch noch arbeitslos werden.
Achtung !
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Diese Hinweise gelten ausnahmslos für alle Bundesländer der BRD, außer dem Bundesland Bayern !
Dort hat das Landessozialgericht (LSG) auch schon zum Nachteil des Erwerbslosen geurteilt.
ok, manche informationen sind jetzt doppelt.
hierzu möchte ich noch was sagen:
Zitat:
Der Unterschied zwischen einer EGV und einem VA (Verwaltungsakt) ist, daß dem Unterscheiber der EGV erfolgreich eine Sanktionierung (bis auf eine komplette Versagung der Unterstützung) auferlegt werden kann - das geht bei einerm VA jedoch nicht, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt !
wenn es für eine egv nicht zur unterschrift kommt, wird sie wahrscheinlich als verwaltungsakt kommen. gegen den va kann man dann widerspruch einlegen (während eine unterschrift bei der egv verbindlich und nicht zurückzunehmen ist). momentan ist es so, dass die gesetzliche grundlage fehlt, um verstöße gegen den va zu sanktionieren. deshalb sagen viele, dass man in jedem fall besser dran ist ohne egv. dieser weg läuft dann allerdings über schriftverkehr (widerspruch in kopie persönlich bei der arge abgeben und mit datum+unterschrift bestätigen lassen..wenn mitarbeiter der arge dies verweigert, zum vorgesetzten gehen) und über klage (beratungsgutschein holen für anwalt, sofern kein geld vorhanden ist) - der weg zu seinem guten recht ist also u.u. etwas stressiger.
zur zeit ist eine änderung in der mache bzgl. hartz4, und da ist es wahrscheinlich, dass der fehler mit der sanktionierbarkeit des va dann behoben wird.
leider ist es oft so, dass zum alg2-antrag gleich eine egv rausgegeben wird mit bitte um unterschrift.
das die egv nicht unterschrieben werden "muss", wird nicht erwähnt.
das problem ist, dass die antragsbearbeitung des alg2-antrags bis zu 6 monate dauern kann, und erst dann wäre eine untätigkeitsklage möglich. zuvor ist natürlich eine info an das kundenreaktionsmanagement möglich.
Original von quaid
Zur Zeit ist eine Änderung in der Mache bzgl. Hartz IV, und da ist es wahrscheinlich, daß der Fehler mit der Sanktionierbarkeit des VA dann behoben wird.
Ach herje, dann ist das GG wohl auch nichts mehr wert.
Artikel 12 Absätze (2) und (3) besagen doch, daß Zwangsarbeit in der BRD verboten ist.
Und zum anderen gibt es das Sozialrecht auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Zitat:
Leider ist es oft so, daß zum ALG2-Antrag gleich eine EGV rausgegeben wird, mit der Bitte um unterschrift. Das die EGV nicht unterschrieben werden "muss", wird nicht erwähnt.
Ja, bei mir war das genauso.
Natürlich unterschreibt man den Wisch, den bei der ARGE arbeiten doch nur Menschen, die es gut mit Hilfeempfängern meinen.
Tja, noch falscher kann man garnicht mehr liegen.
Naja, ich habe hier mal ein Musterschreiben als Begründung, warum die EGV nicht unterschrieben wird:
nach sorgfältiger Prüfung Ihres, mir am xx.xx. 2010 überreichten Entwurfs einer Vereinbarung
(hier Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II) ist festzustellen, dass dieser etliche Unklarheiten und Unzulässigkeiten enthält und nicht gesetzeskonform ist.
Ich erlaube mir, Ihnen mitzuteilen, dass ich diesen o.g. Entwurf nicht unterzeichne.
Der Zwang, eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II unterschreiben zu müssen, greift unverhältnismäßig in meine Vertragsfreiheit ein (Artikel 2 GG), und setzt mich einem "sanktionsbewehrten Zwang zur rechtgeschäftlichen Selbstunterwerfung aus" (Art. 20 Abs. 1 GG).
Bei Nichteinhaltung dieser Eingliederungsvereinbarung meinerseits kann es zu Sanktionen Ihrerseits führen, was wiederum zu schweren sozialen Folgen, bis hin zur Obdachlosigkeit u.a. für mich und meine Angehörigen führen würde.
Dies jedoch entspricht einem eindeutigen Verstoß gegen den Artikel 1 Abs.1 und Art. 2 Grundgesetz.
Aus der Vermischung von hoheitlichen Eingriff und sozialer Dienstleistung ergibt sich klar ein Formenmissbrauch (Vertragsform trotz Fehlen von Vertragsfreiheit), der dem Rechtsstaatsprinzip diametral entgegensteht.
Gegen den geschlossenen Vertrag habe ich keine öffentlichen Rechtsmittel, so kann ich beispielsweise weder das Sozialgericht, noch das Verwaltungsgericht anrufen, wie es bei einer Anordnung durch einen Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der Beantragung von Arbeitslosengeld II werde ich durch Kontrahierungszwang eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben zu müssen, in meinen Rechten darunter Art. 1, Art. 2,
Art. 3, Art. 11, und Art. 12 GG verletzt.
Mir droht gemäß § 31 SGB II, durch die Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, zwingend eine Absenkung bzw. gar der Wegfall der Regelleistungen für 3 Monate.
Diese Vorgehensweise gilt sogar dann, wenn ich in Folge der ersten Wirkungen von Kürzungen genötigt werde und wäre und nunmehr die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben würde.
Dass in diesem Fall vor dem Ablauf von 3 Monaten die Leistungen nicht wieder aufgenommen werden, verstößt gegen das Grundrecht auf Menschenwürde hier in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot Artikel 1 und 14, sowie Artikel 20 GG.
Diese Handlungsweise verstößt gegen das Übermaßgebot und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20, Artikel 28 GG)
(vgl. BverfGE 30, 1, 40 ff. m. w, NW.; ähnlich schon BverwGE 1, 159) sowie gegen Art. 2 und Art. 3 GG.
Eine nicht unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung hat zur Folge, dass sie durch einen Verwaltungsakt ersetzt wird.
Gegen diesen kann ich Widerspruch einlegen, doch entfaltet dieser keine aufschiebende Wirkung.
Das jedoch steht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt hat, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfG 51, 268 -284f-).
Das verstößt gegen meinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 19 Abs. 4 GG.
Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklagen bei Leistungen der Behörden (Dienstleistung, Geld- und Sachleistung - also fast alles) keine aufschiebende Wirkung mehr.
Dem entsprechend können auch willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ausgeführt werden (z.B. unberechtigter Entzug von Leistungen, Zuweisung von sittenwidrigen oder unzumutbaren Arbeitsgelegenheiten), ohne dass ich als Betroffene die Möglichkeit habe, persönliche und finanzielle Auswirkungen rechtlich prüfen zu lassen.
Aus obiger Darlegung dürfte meiner Meinung nach klar hervorgehen, dass das SGB II als Ganzes nicht nur gegen das Grundgesetz verstößt, es ist auch abzusehen, dass sich ein klarer Verstoß gegen eine zukünftige Verfassung der EU- Staaten abzeichnet.
Deutlich wurde das bereits bei dem Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Mit freundlichen Grüßen
Cov
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Cov am 30.07.2010 14:26.
ja, recht auf vertragsfreiheit und ein gesichertes existenzminimum wurden von peter hartz gezielt umgangen. aber vor gericht hat man immer noch gute chancen, wenn man es richtig anstellt.
was die egv angeht.. die "leistungen der arge", also die rechte des erwerbslosen, sind ihrer erwähnung oft nicht wert, da sie im gesetz bereits verankert sind oder einer erneuten konkreten antragsstellung bedürfen.
man kann außerdem den vertragspartner (die arge) nicht sanktionieren oder ähnliches. das liegt nicht etwa daran, dass von denen das geld kommt, denn das geld ist ja gesetzlich zugesichert.
insofern sind eingliederungsvereinbarungen sowieso unverhältnismäßig.
aber ein VA wird auch besser bleiben, wenn dieser nach der gesetzesänderung sanktionierbar sein wird, da man gegen den va widerspruch einlegen kann, was bei der egv nicht möglich ist.
ohne die schikane mancher argen könnten die leute von sich aus viel eher und effektiver einen arbeitsplatz finden, glaube ich. denn ohne diese angst können sie ihre energie voll und ganz auf die suche konzentrieren, und brauchen sich weniger existenzängste machen.
ich persönlich würde ja gern ohne irgendwelche ämter arbeiten. aber dann müsste ich die krankenkasse, zu der ich gesetzlich verpflichtet bin, selbst bezahlen, und das ist mir dann doch zuviel.
Original von quaid
Ein VA wird auch besser bleiben, wenn dieser nach der Gesetzesänderung sanktionierbar sein wird, da man gegen den VA Widerspruch einlegen kann, was bei der EGV nicht möglich ist.
Bei der Gelegenheit möchte ich gerne auf diese kleine, nützliche Website aufmerksam machen: